Satzung

 

§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)

(1) Der Verein führt den Namen sports partner ship. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Name mit dem Namenszusatz e. V. geführt. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.

(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Ein Rumpfgeschäftsjahr ist im Jahr der Gründung zulässig.


§ 2 (Vereinszweck)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO). Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Jugendhilfe, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke in Düsseldorf und der näheren Umgebung.

Ziel des Vereins ist es, Kinder und Jugendliche aus allen gesellschaftlichen Schichten, unabhängig von Nationalität und ethnischer sowie religiöser Herkunft, zum friedlichen Miteinander in Kontakt zu bringen, um soziale Kompetenzen zu vermitteln und auszubauen. Dies geschieht durch eine altersgerechte Vermittlung von Werten auf der Basis des Grundgesetzes und soll vor allen Dingen Werte wie Respekt, Verantwortungsbewusstsein, Mannschaftsgeist, Fairness und Achtung von Mitmenschen als Grundlage einer Gesellschaft vermitteln.

Dabei soll der Sport im Mittelpunkt stehen. Er dient neben der körperlichen Ertüchtigung und der Gesundheitsprävention auch als pädagogisches Mittel, da durch Sport die im Fokus stehende Zielgruppe am besten erreicht werden kann und erfahrungsgemäß geringe Schwellenängste bestehen. Ziel ist es weiterhin, möglichst viele Bürger und Unternehmen zu erreichen, die sich ehrenamtlich in den Verein einbringen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Planung, Ausrichtung und Unterstützung von Sportprojekten für Kinder und Jugendliche, vornehmlich für solche, die aus finanziell schwachen, bildungsfernen und/ oder Familien mit Migrationshintergrund stammen.
  • Vermittlung von Wissen und Projekten als Plattform für potentielle Spender. Der Verein ermöglicht es dabei, als Anlauf- und Organisationsstelle gewünschte Vorhaben im Bereich des Jugendsports bzw. der Jugendhilfe zu planen, zu realisieren und bei Bedarf auch zu organisieren.
  • Durchführung von Wohltätigkeitsveranstaltungen in der Stadt Düsseldorf mit dem Ziel, ein möglichst hohes Spendenaufkommen zu gewährleisten.
  • Planung, Zurverfügungstellung und Unterstützung von Freizeitangeboten für die im Fokus stehende Zielgruppe, um eine sinnvolle Freizeitgestaltung von Jugendlichen zu ermöglichen.
  • Unterstützende Maßnahmen im Rahmen des Projektes „Bewegte Schule“.
  • Die Aus- und Weiterbildung von Personen, die sich in ihrer Freizeit aktiv – auch unabhängig von einer Mitgliedschaft – in den Verein bzw. für dessen Ziele einbringen wollen. Weiterhin sollen auch die Mitarbeiter, welche auch Vereinsmitglieder sind, regelmäßig in ihrer Aus- und Weiterbildung gefördert werden.
  • Die Vermittlung von präventiven Gesundheitsmaßnahmen hinsichtlich Bewegung und Ernährung. Es soll das Bewusstsein für eine gesunde Lebensweise geschärft werden.

Der Verein darf zur Realisierung seiner satzungsgemäßen Zwecke auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO einsetzen. Der Verein kann Mittel für die Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen und eigene Mittel für solche Zwecke verwenden.


§ 3 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 (Mittelverwendung; Verbot von Begünstigungen)

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Zuwendungen von Todes wegen bzw. die daraus erzielten Veräußerungserlöse können, ohne gegen die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts zu verstoßen, auch als Rücklage verwendet werden. Das Gleiche gilt für Zuwendungen aufgrund von Sammelkampagnen, soweit nach außen hin deutlich geworden ist, dass sie der Vermögensausstattung dienen sollen.

(3) Der Verein darf Personen als Mitarbeiter entgeltlich beschäftigen. Deren Anstellung hat zu fremdüblichen, angemessenen Konditionen zu erfolgen.

(4) Der Verein ist zur Vergabe von Preisen und Auszeichnungen sowie zur Vergabe von Stipendien im Rahmen seiner satzungmäßigen Tätigkeiten berechtigt.

(5) Die Gründungskosten des Vereins (einschließlich der Vorgründungskosten) werden von diesem getragen.


§ 5 (Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Annahme des Antrages.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt:

a. Durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit
b. Durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden (Tag des Postausgangs). Etwaig überschüssig gezahlte Vereinsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
c. Durch Ausschluss aus wichtigem Grunde. Wichtige Gründe sind insbesondere ein hinsichtlich der Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen Monatsfrist die Berufung an das Kuratorium zu. Das Kuratorium entscheidet endgültig.
d. Bei der Auflösung des Vereins.


§ 6 (Beiträge)

Über die Struktur und Höhe der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten. Beitragsänderungen können nur für das folgende Geschäftsjahr erfolgen und müssen vor dem 30.9. des laufenden Jahres bekannt gegeben werden. Es ist in der Regel Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung


§ 7 (Spenden)

Neben den Mitgliedsbeiträgen ist es erwünscht, dass die Mitglieder weitere Mittel zu gemeinnützigen Projekten im Sinne der Satzung hinzuspenden. Der Vorstand kann in Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Spendenordnung beschließen.


§ 8 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. das Kuratorium

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.


§ 9 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einem Monat einzuberufen (maßgeblich ist der Tag des Postausgangs). Sie muss mindestens einmal jährlich stattfinden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Wahl der Mitglieder des Kuratoriums
b) Satzungsänderungen
c) Auflösung des Vereins

Weiterhin nimmt sie den Bericht des Vorstands und des Kuratoriums über die Tätigkeit des Vereins entgegen.

(2) Die Anträge zu § 9 Abs. 1 lit. a) bis c) müssen den Mitgliedern vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugesandt werden. Der Beschluss über Anträge zu lit. b) und c) bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Unbeschadet dieser Regelungen entscheidet die Mitgliederversammlung in anderen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist. Auf Wunsch ist einem Mitglied Einsichtnahme in dieses zu gewähren. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter geleitet.

(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums oder ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Anträge des Kuratoriums sind hierbei auf die Tagesordnung zu setzen.


§ 10 (Vorstand)

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Er darf die Zahl von fünf nicht überschreiten. Weitere Beisitzer sind zulässig. Der erste Vorstand des Vereins wird durch die Gründungsmitglieder des Vereins ernannt. Alle nachfolgenden Vorstände werden durch das Kuratorium des Vereins bestellt.

(2) Die Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten, die Regelungen nach § 181 BGB sind zu beachten. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins in den Angelegenheiten des täglichen Geschäfts. Der Verein kann erforderlichenfalls für die allgemeine Geschäftsführung des Vereins einen bevollmächtigten Geschäftsführer bestellen.

(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt für die erste Vorstandsperiode zwei Jahre. Jede nachfolgende Amtsdauer währt drei Jahre. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder mitwirken. Er gibt sich selbst – soweit erforderlich – eine Geschäftsordnung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einzuberufenden Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, können Beschlüsse und Abstimmungen auch schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich oder per autorisierte E-Mail erfolgen.

(5) Dem Vorstand obliegt im Besonderen die Erfüllung der nachgenannten Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Erstellung des den Mitgliedern zu erstattenden Jahresberichts. Hiermit kann auch ein qualifizierter Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer beauftragt werden.
b. Verwaltung des Vereinsvermögens
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums
d. Aufstellung und Verabschiedung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
e. Beschluss und stetige Überprüfung einer Spendenordnung
f. Beschluss über eine Beitragsordnung
g. Erstellung von Beschlussvorlagen hinsichtlich wesentlicher Geschäfte des Vereins für die Mitgliederversammlung bzw. Kuratorium
h. Abschluss und Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen
i. Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund
j. Vorschlag der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kandidaten für das Kuratorium.

(6) Für die Vornahme folgender Geschäfte bedarf der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums:

a) Kreditaufnahme,
b) Kreditvergabe,
c) Immobilienerwerb und -veräußerung,
d) Investitionen von mehr als EUR 5000,00,
e) Aufnahme einer Grundschuld/Hypothek,
f) Wertpapiergeschäfte, Termingeschäfte,
g) Sicherheitengewährung
h) Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Mittelverwendung
i) Genehmigung einer Spenden- und Beitragsordnung, die vom Vorstand zu erstellen ist.


§ 11 (Kuratorium)

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 Mitgliedern; maximal dürfen diesem Organ nicht mehr als 30 Mitglieder angehören. Die Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit eines Mitgliedes des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Es sind nur Vereinsmitglieder wählbar.

Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Zusätzlich haben neben den gewählten Mitgliedern des Kuratoriums die Vorstandsmitglieder Stimmrecht in den Sitzungen des Kuratoriums. Diese Stimmrechte entfallen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die Vorstandsmitglieder betreffen.

(2) Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. In dieser Eigenschaft obliegt ihm:

a. Die Wahl des Vorstandes
b. Entgegennahmen des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes nach Prüfung; für die Prüfung der
Jahresrechnung kann das Kuratorium einen qualifizierten Rechnungsprüfer/ Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer bestimmen.
c. Die Entgegennahme des den Mitgliedern zu erstattenden Jahresberichts des Vorstands.
d. Zustimmung über die Verwendung der Mittel des sports partner ship (e. V.) und des aufgestellten Wirtschaftsplans
e. Zustimmung zu der vom Vorstand beschlossenen Beitrags und -Spendenordnung und zu deren Änderung.
f. Prüfung der Berufung beim Ausschluss von Mitgliedern, die vom Vorstand auf der Basis von § 5 Abs. 2 lit. c der Satzung ausgeschlossen wurden.

(3) Die ordentliche Kuratoriumssitzung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Kuratoriumssitzung ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu einer Kuratoriumssitzung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen (Postausgang ist maßgeblich).

Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gefasst. Jedes Kuratoriumsmitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Über die Kuratoriumssitzung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Kuratoriumsvorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und
den Kuratoriumsmitgliedern zuzuleiten ist. Die Kuratoriumssitzung wird von dem Kuratoriumsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet.


§ 12 (Vermögen, Einnahmen)

Vermögen und Einnahmen einschließlich Erträge und Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Anteile an eventuellen Gewinnen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Anteile vom Vereinsvermögen. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 13 (Auflösung)

(1) Die Auflösung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Zu diesem Zweck kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist mit Frist von einem Monat schriftlich einzuberufen (maßgeblich ist der Tag des Postausgangs). Dem Antrag der Auflösung müssen mindestens 3/4 aller Mitglieder zustimmen. Es müssen unbeschadet der Regelung des § 9 mindestens 50 % aller Vereinsmitglieder anwesend sein, darüber hinaus ist Vertretung möglich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Pro Sport, derzeit ansässig unter:

Stiftung Pro Sport
c/o Sportamt Düsseldorf
LTU-Arena-Str.1
40474 Düsseldorf

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls diese nicht mehr besteht bzw. die Satzungszwecke der Stiftung nicht mehr gemeinnütziger Natur sind, sind die Mittel gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Jugendhilfe zuzuwenden.